Sobald ein Schiff mit einer UKW-Funkanlage ausgerüstet ist – ganz gleich, ob es sich um ein fest eingebautes Gerät oder ein Handfunkgerät handelt – benötigt der Schiffsführer ein entsprechendes Funkzeugnis. Dies gilt unabhängig davon, ob die Funkanlage tatsächlich benutzt wird.
Das betrifft nicht nur die Berufsschifffahrt denn die meisten Charteryachten – sowohl auf Binnengewässern als auch auf See – sind heutzutage standardmäßig mit UKW-Funk ausgerüstet.
Ohne gültiges Funkzeugnis dürfen Sie ein solches Schiff nicht führen, selbst wenn Sie den Funk nicht aktiv nutzen möchten.
UKW-Funk ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsausrüstung: Er ermöglicht die direkte Kommunikation mit Schleusen, Hafenbehörden, anderen Schiffen – und im Ernstfall mit der Seenotrettung.
Ähnlich wie beim SBF wird zwischen Binnen- und Seefunk unterschieden. Es gibt die international anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisse:
Binnenschifffahrtsfunk Zone 4 - Zone 2-Binnen, Seefunk ab Zone 2-See.
Im Binnenfunk werden andere Notruf- und Anrufkanäle als im Seefunk genutzt. Wo genau welches Funkverfahren angewandt wird, ist in der Karte dargestellt. Zusätzlich kommt im Seefunk das Digital Selective Calling (DSC) zum Einsatz – ein digitales Not- und Sicherheitsfunksystem, das eine schnellere und gezieltere Alarmierung ermöglicht.
Moderne Funkanlagen sind für den Kombibetrieb von Binnen- und Seefunk ausgelegt und können entsprechend umgeschaltet werden. Es empfiehlt sich daher, beide Funkverfahren nutzen zu können.