Wenn ein Schiff mit einer Funkanlage ausgerüstet ist, ob in Benutzung oder nicht, benötigt der Schiffsführer ein Funkzeugnis. Das gilt auch für Handfunkgeräte. Anders als mit dem Mobiltelefon, erreicht man alle in der Umgebung befindlichen Funkstellen. UKW Funkanlagen auf Sportbooten sind ein wichtiger Teil der Sicherheitsausrüstung, da sie eine schnelle und sichere Alarmierung im Seenotfall ermöglichen.
Ähnlich wie beim SBF wird zwischen Binnen- und Seefunk unterschieden. Es gibt die international anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisse:
UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk) und SRC (Short Range Certificate) für den Seefunk.
Im Binnenfunk werden andere Notruf und Anrufkanäle als im Seefunk genutzt. Viele Funkanlagen sind für den Kombibetrieb ausgelegt und können entsprechend umgeschaltet werden. Wo genau welches Funkverfahren angewandt wird, ist in der Karte dargestellt. Wird die Zone 4 seewärtig verlassen ist das SRC vorgeschrieben. Eine detaillierte Karte finden bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).
Berechtigt zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk (Zone 4 - Zone 2-Binnen) und bis zur "Flussmündung" (Zone 2-See bis Zone 1) auch am Seefunk.
Das "beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis", berechtigt zur Teilnahme am UKW Seefunk. Die Beschränkung bezieht sich darauf, dass nur UKW Frequenzen genutzt werden können. Es berechtigt weiterhin zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Das GMDSS fasst verschiedenee Sicherungseinrichtungen und Dienste wie z.B. Notfunkbaken, .
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